Einschulung


(1) Mit dem Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30.September vollenden werden. (2) Für Kinder, die das sechste Lebensjahr zwischen dem 1. Juli und dem 30. September vollenden, können die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben; die Erklärung ist vor dem Beginn des in Satz 1 genannten Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben. (3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. (4) Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule oder einer Förderschule teilzunehmen, können vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen.

(1) Kinder, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, im Jahr vor der Einschulung nach näherer Bestimmung durch das Kultusministerium an besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. (2) Die Schule stellt bei den gemäß Absatz 1 Satz 1 künftig schulpflichtigen Kindern fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. (3) Auf Kinder im Sinne des Satzes 1 sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden, soweit kommunale oder freie Träger von Kindertagesstätten für sie besondere Sprachfördermaßnahmen anbieten, die nicht in der Verantwortung der Schule durchgeführt werden.

Meist im April des Jahres vor der Einschulung fängt bei uns der Fahrplan zur Einschulung mit der Anmeldung und Feststellung des Sprachstands an. Beim Anmeldeverfahren überprüfen Lehrkräfte den Sprachstand ihres Kindes. Die Schule entscheidet dann über die Notwendigkeit von Sprachfördermaßnahmen.

Nach den Sommerferien (etwa September) beginnen die Sprachfördermaßnahmen in Schule oder KiTa.

Etwa im Oktober gibt es einen gemeinsamen Infoabend von KiTa und Schule zum Brückenjahr. Als "Brückenjahr" bezeichnen wir das letzte Jahr vor der Einschulung.

Im November erfolgt eine Abfrage zu Ganz- oder Halbtag. Der "Regelfall" ist die Ganztagsbeschulung.

Meist im Dezember erfolgt die amtsärztlich Untersuchung.

Sollten sich durch Sie oder die amtsärztliche Untersuchung Hinweise ergeben, leiten wir im Januar und Februar die Verfahren zum sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf ein.

Nach dem Abschluss der Verfahren zum sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf erfolgen möglicherweise die Zurückstellungen.

Im März laden wir die Eltern zu einer Infostunde in die Grundschule ein, um Ihnen die Arbeit in den Fächern Deutsch, Mathe und Sachunterricht zu erläutern. Hier werden auch Arbeitsmittel und -methoden vorgestellt.

Im Mai bilden wir die Klassen, wobei wir neben Ganz- und Halbtag auf eine ausgewogene Verteilung von Jungen und Mädchen, Fördermöglichkeiten und Verbindungen/Freundschaften schauen.

Von Mai bis Juni finden Besuche der KiTas mit den künftigen Schulkindern in der Grundschule statt.

Einen Monat vor den Sommerferien ist der Einschulungselternabend auf dem wir Sie mit Materiallisten und Informationen rund um Einschulung und die ersten Schultage versorgen.